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Aktuelle Steuerinformation

14. Oktober 2026

Urteil zur Bemessungsgrundlage: Forderungsabtretung schützt nicht vor Umsatzsteuer

Urteil zur Bemessungsgrundlage: Forderungsabtretung schützt nicht vor Umsatzsteuer

Foto: istockphoto / David Gyung

Wird eine Forderung aus einem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz abgetreten und später uneinbringlich, kann das Recht auf Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht ohne weiteres auf den neuen Gläubiger (Zessionar) übergehen. Das hat das Gericht der EU (EuG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im Besprechungsfall hatte eine Bauherrin eine Unternehmerin mit Bauarbeiten beauftragt. Letztere beauftragte ihrerseits einen Subunternehmer. Nachdem die Bauherrin insolvent geworden war, meldete die Unternehmerin ihre Forderung zur Insolvenztabelle an. Ihre offene Verbindlichkeit gegenüber dem Subunternehmer beglich sie teilweise durch Zahlung und im Übrigen durch die Abtretung ihrer Forderung gegen die Bauherrin. Die Bauherrin zahlte jedoch auch nach der Forderungsabtretung nichts. Nachdem das Insolvenzverfahren beendet und die Bauherrin aus dem Handelsregister gelöscht worden war, machte der Subunternehmer eine Minderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage geltend. Er argumentierte, dass die abgetretene Forderung endgültig uneinbringlich geworden sei.

Das EuG lehnte dies ab. Für die Leistung des Subunternehmers an die Unternehmerin sei die Gegenleistung vollständig erbracht worden. Neben der Zahlung sei auch die abgetrete­ne Forderung als Entgelt zu berücksichtigen. Denn die Forderungsabtretung habe einen eigenen wirtschaftlichen Wert und sei nicht davon abhängig gewesen, ob die Bauherrin die Forderung später tatsächlich begleichen würde.

Anders beurteilt das Gericht das Verhältnis zwischen der Unternehmerin und der Bauherrin. Hier kam es als Folge der Insolvenz zu einer endgültigen Nichtzahlung. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie kommt daher grundsätzlich bei der Unternehmerin als ursprünglicher Leistungserbringerin in Betracht.

Entscheidend ist:
Die Forderungsabtretung ändert nichts daran, wer für den ursprünglichen Umsatz Steuerschuldner ist. Das Recht auf Berichtigung der Bemessungsgrundlage bleibt an diese Steuerschuld geknüpft und kann nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag auf Dritte - hier: den Subunternehmer - übertragen werden.

Hinweis:
Eine Forderungsabtretung ändert grundsätzlich nichts an der umsatzsteuerlichen Zuordnung des ursprünglichen Umsatzes. Maßgeblich bleiben die ursprünglichen Leistungsbeziehungen und der Steuerschuldner. Bei einem späteren Forderungsausfall kann grundsätzlich der ursprüngliche Leistungserbringer die Umsatzsteuer nach § 17 Umsatzsteuergesetz berichtigen.

Kategorie: Unternehmer . 14.10.2026

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