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17. August 2026
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Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch die Finanzverwaltung haben auch in den Jahren 2024 und 2025 erhebliche zusätzliche Steuereinnahmen erbracht. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums führten die Prüfungen im Jahr 2024 zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. €. Im Folgejahr 2025 stieg das Mehrergebnis noch einmal an, auf rund 1,69 Mrd. €.
Die statistischen Auswertungen der obersten Finanzbehörden der Länder zeigen, dass die Umsatzsteuer-Sonderprüfung weiterhin ein wirksames Instrument zur Sicherung des Steueraufkommens darstellt. In den ausgewiesenen Mehrergebnissen sind die Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an Prüfungen der Steuerfahndung nicht enthalten.
Im Jahr 2024 wurden bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Dafür waren im Jahresdurchschnitt 1.630 Sonderprüfer im Einsatz. Jeder von ihnen führte durchschnittlich 39 Prüfungen durch und erzielte so ein zusätzliches Steueraufkommen von rund 1 Mio. €. Im Jahr 2025 nahm die Zahl der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen weiter zu: Insgesamt wurden 65.294 Sonderprüfungen durchgeführt, obwohl die Zahl der eingesetzten Sonderprüfer leicht auf durchschnittlich 1.597 zurückging. Jeder von ihnen führte im Durchschnitt 41 Prüfungen durch, was einem durchschnittlichen Mehrergebnis von rund 1 Mio. € pro Prüfer entsprich
Kategorie: Unternehmer . 17.08.2026
03. August 2026
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Während der Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 € zuwenden. Die Steuerfreiheit galt aber nur für Geldleistungen und Sachbezüge, die aufgrund der Corona-Krise geleistet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden; eine Gehaltsumwandlung war also nicht erlaubt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei ausgezahlt werden. Geklagt hatte ein Lebensmittelhändler, der seinen Mitarbeitern bereits vor der Corona-Pandemie alljährlich freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gezahlt hatte. Im Jahr 2020 kürzte er schließlich das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte und glich die Kürzung durch Corona-Sonderzahlungen aus. Im Ergebnis bekamen die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlungen nicht steuerfrei hatte belassen dürfen, da nicht ersichtlich sei, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt war. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgelds sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher steuerpflichtig.
Der BFH lehnte eine Nachversteuerung der Sonderzahlungen nun jedoch ab. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach Gerichtsmeinung lediglich, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Dies war vorliegend der Fall. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war hingegen nicht erforderlich.
Die Corona-Sonderzahlung war auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden, denn freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung wie die Corona-Sonderzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anrechnet bzw. Letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.
Kategorie: Arbeitnehmer Unternehmer . 03.08.2026
15. Juli 2026
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Mit Urteil vom 11.02.2026 hat das Gericht der EU (EuG) eine grundlegende Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts getroffen. Streitentscheidend war, ob Schadensersatz- bzw. Lizenzanalogiezahlungen für die unlizenzierte Nutzung geschützter Werke als steuerbares Entgelt oder als nichtsteuerbarer Schadensersatz einzuordnen sind.
Hinweis: Im deutschen Umsatzsteuerrecht wird zwischen „echtem Schadensersatz“ und steuerbarem Leistungsaustausch unterschieden. Umsatzsteuer fällt nur bei Entgelt für eine Leistung an. Nach bisheriger Auffassung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzministerium galten Schadensersatzzahlungen bei Urheberrechtsverletzungen, insbesondere nach der Lizenzanalogie, regelmäßig als nicht steuerbar.
Dem EuG-Verfahren lag eine Klage einer rumänischen Verwertungsgesellschaft wegen unlizenzierter öffentlicher Wiedergabe von Ton- und Bildwerken in einer Urlaubspension zugrunde. Nach nationalem Recht wird hierfür das Dreifache der regulären Lizenzgebühr geschuldet. Das EuG bejahte einen steuerbaren Leistungsaustausch. Die unlizenzierte Nutzung verschaffe dem Nutzer einen „verbrauchbaren Vorteil“ und begründe ein Entgeltverhältnis. Maßgeblich seien die tatsächliche Nutzung sowie ein dafür vorgesehener gesetzlicher Vergütungsanspruch. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete eine Differenzierung zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung.
Zudem stellte das EuG klar, dass die Bemessungsgrundlage den gesamten gesetzlich geschuldeten Betrag einschließlich etwaiger Aufschläge umfasst. Diese seien Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts. Entscheidend sei der objektive Wert der Gegenleistung, nicht die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz oder Sanktion. Das Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Begriff des Leistungsaustauschs weit auszulegen ist und auch gesetzlich begründete Zahlungen erfasst. Verwertungsgesellschaften handeln dabei im Namen der Rechteinhaber, so dass ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt.
Hinweis: Die Entscheidung kann dazu führen, dass künftig auch Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die weitere Entwicklung der deutschen Verwaltungsauffassung bleibt abzuwarten.
Kategorie: Unternehmer . 15.07.2026
15. Juni 2026
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Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, unterhielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass trotz überwiegend vermögensverwaltender Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorlägen. Begründet wurde dies insbesondere mit den Beteiligungseinkünften sowie der gesellschaftsrechtlichen Struktur, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Nach Ansicht des Finanzamts war daher die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht nicht anwendbar. In der Folge wurde ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.
Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so dass sie eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin war. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt gilt und damit sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerblichkeit entfällt daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben. Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente.
Hinweis: Haben Sie Fragen zu Gewerbesteuerpflicht und wie sich die Gewerbesteuer ermittelt? Wir unterstützen Sie gerne.
Kategorie: Unternehmer . 15.06.2026
02. Mai 2026
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Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben - selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.
Darunter sind alle Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Zwanzig (G20), aber auch Entwicklungs- und Schwellenländer. Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UNO), der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Union sind ebenso beteiligt wie regionale Steuerorganisationen. Eine derart enge internationale Kooperation zu Besteuerungsstandards gab es bislang noch nie.
Vor dem BEPS-Projekt durften Staaten in unbegrenztem Umfang steuerliche Sonderkonditionen für Lizenzeinnahmen gewähren (sog. Patentboxen). Die Folge war, dass Lizenzeinkünfte niedrig besteuert wurden und dies unter Umständen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gar nicht von dem Unternehmen selbst ausgeübt wurde.
Dies bedeutet, dass der Ort der Besteuerung vom Ort der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Wertschöpfung getrennt werden konnte. Für Unternehmen ergab sich ein Anreiz, ihre Patente in Staaten mit solchen Patentboxen zu verlagern, zum Nachteil derjenigen Staaten, in denen die Patente zuvor entwickelt worden waren. Im Rahmen des BEPS-Projekts sind klare Grenzen für Patentboxen aufgestellt worden. Es dürfen nur noch solche Lizenzeinkünfte steuerlich privilegiert werden, bei denen das Unternehmen die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit selbst vorgenommen hat.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen FAQ-Katalog ausführlich zum BEPS-Projekt Stellung bezogen. Beleuchtet werden darin u.a. die Rolle Deutschlands und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Steuervermeidungen.
Kategorie: Unternehmer . 02.05.2026
16. Februar 2026
Foto: Thissatan | iStock
Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps über Plattformen, gibt es wichtige Entwicklungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, wie diese Umsätze zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.
Im Besprechungsfall verkaufte ein deutsches Unternehmen Apps über einen App Store mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Apps selbst waren kostenlos, jedoch konnten optional kostenpflichtige Zusatzleistungen erworben werden. Nach der vertraglichen Vereinbarung bot der App Store die Produkte im eigenen Namen, aber für Rechnung der App-Entwicklerin an und erhielt dafür eine Provision. Die Endkunden erhielten vom App Store Bestellbestätigungen, in denen das deutsche Unternehmen als Verkäufer genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Das Unternehmen behandelte seine Leistung an den App Store als Dienstleistungskommission.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte zunächst, dass der Leistungsort im Ausland liege und keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof stellte diese Sichtweise jedoch in Frage und legte dem EuGH mehrere zentrale Fragen vor:
Der Generalanwalt empfahl, den App Store als Leistungserbringer gegenüber den Endkunden zu behandeln, während die Leistung der App-Entwicklerin an den App Store erbracht wird. Leistungsort ist damit der Sitz des App Stores. Ein deutscher Umsatzsteuerausweis in Bestellbestätigungen löst keine automatische Steuerpflicht für die App-Entwicklerin aus. Der EuGH bestätigte nun diese Auffassung. Der App Store gilt als tatsächlicher Leistender; die Steuerpflicht liegt somit bei dessen Betreiber.
Hinweis: Unternehmen, die Umsätze über digitale Plattformen erzielen, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre umsatzsteuerlichen Abläufe gegebenenfalls anpassen.
Kategorie: Unternehmer . 16.02.2026
06. Dezember 2025
Foto: DesignRage . iStockphoto
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil klargestellt, wie mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher umzugehen ist. Streitpunkt war, ob ein Unternehmer Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in zahlreichen Kleinbetragsrechnungen einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und dann lediglich die Umsatzsteuererklärung, nicht jedoch die Rechnungen selbst korrigiert hat.
Der EuGH entschied, dass eine Steuerschuld aus unzutreffendem Steuerausweis nur entsteht, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist. Dies ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfängern der Fall. Bei Endverbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt hingegen keine Gefährdung vor. Folglich löst ein zu hoch ausgewiesener Steuersatz in Rechnungen an Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz aus.
Zudem präzisierte der EuGH den Begriff des Endverbrauchers. Danach sind Endverbraucher ausschließlich nichtsteuerpflichtige Personen ohne Vorsteuerabzugsrecht. Unternehmer gehören nicht dazu, auch wenn sie im Einzelfall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Diese enge Auslegung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der auch Unternehmer, die nicht als solche handeln, als Endverbraucher eingestuft wurden.
Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eine Schätzung zulässt, wenn eine Einzelfallprüfung praktisch nicht möglich ist - etwa bei Massengeschäften mit zahlreichen Kleinbetragsrechnungen. Eine solche Schätzung muss jedoch auf objektiven, aktuellen und verlässlichen Daten beruhen, die Art der Leistungen und die Kundenstruktur berücksichtigen und eine Widerlegung durch den Steuerpflichtigen ermöglichen. Damit widerspricht das Urteil der bislang restriktiveren Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die Schätzungen in solchen Fällen ausdrücklich ausschließt.
Hinweis: Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechtsposition von Unternehmern. Das Urteil grenzt den Begriff des Endverbrauchers enger ein und erlaubt Schätzungen bei Massengeschäften. Ob die Finanzverwaltung ihre Praxis anpasst, bleibt abzuwarten.
Kategorie: Unternehmer . 06.12.2025