13. Mai 2026
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Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.
Zum Hintergrund: Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar. Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, muss einen Nachweis vorliegen haben. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis bzw. die ärztliche Verordnung akzeptiert. Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist dies aber nicht mehr möglich. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Steuerzahler sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.
Kategorie: Arbeitnehmer . 13.05.2026
18. April 2026
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Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Arbeitnehmer ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten absetzen dürfen. Wer Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags hat, profitiert somit davon, dass das Finanzamt (FA) in seinem Einkommensteuerbescheid künftig neben den 1.230 EUR noch die tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge in Abzug bringt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Veranlagungszeitraum 2026 insgesamt nur geringe Werbungskosten von 400 EUR; darin enthalten ist ein Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR. Das FA zieht bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens somit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR und zusätzlich den Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR ab.
Wer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch seine tatsächlichen Werbungskosten ohnehin deutlich überschreitet, wird keinen steuerlichen Vorteil spüren, da sich seine Gewerkschaftsbeiträge auch ohne die Gesetzesänderung schon steuermindernd ausgewirkt hätten.
Hinweis: Versorgungsempfänger und Rentner können ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 ebenfalls neben ihrem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR pro Jahr steuermindernd ansetzen.
Durch die neue steuerliche Begünstigung von Gewerkschaftsbeiträgen will der Steuergesetzgeber die Funktionsfähigkeit der Gewerkschaften stärken und die Beteiligung ihrer Mitglieder fördern.
Kategorie: Arbeitnehmer . 18.04.2026
02. April 2026
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Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für einen an der Beschäftigungswohnung angemieteten Kfz-Stellplatz nicht unter die 1.000-EUR-Grenze fallen.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-EUR-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 EUR pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt verwies aber auf den bereits ausgeschöpften 1.000-EUR-Höchstbetrag.
Der BFH ließ die Stellplatzmiete nun jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Nach Auffassung der Bundesrichter unterliegen Kosten für einen Kfz-Stellplatz nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, da sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war vorliegend nach Gerichtsmeinung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung sei. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag - ggf. von unterschiedlichen Vermietern - angemietet wird.
Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung. Wem der Abzug seiner Stellplatzkosten aberkannt wurde, hat nun gute Chancen, dagegen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzugehen.
Hinweis: Für Beschäftigungswohnungen im Ausland existierte bis einschließlich 2025 keine betragsmäßige Höchstgrenze. Seit 2026 ist der Kostenabzug in diesen Fällen jedoch im Regelfall auf 2.000 EUR pro Monat gedeckelt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Stellplatzmiete auch auf diese Auslandsfälle übertragbar ist, so dass auch Stellplätze an Auslandswohnungen ungekürzt absetzbar sein müssen.
Kategorie: Arbeitnehmer . 02.04.2026