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Aktuelle Steuerinformation

31. Oktober 2026

Staatsanleihen: Begründet eine Handelsbeschränkung einen Verlust?

Staatsanleihen: Begründet eine Handelsbeschränkung einen Verlust?

Foto: iStockphoto / Torsten Asmus

Wenn Sie Wertpapiere erwerben, möchten Sie damit natürlich einen Ertrag erzielen. Sei es in Form von Dividenden oder einem Gewinn beim Verkauf der Papiere. Doch was ist eigentlich, wenn man keine Dividenden mehr erhält und die Papiere plötzlich nicht mehr handelbar sind? Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine waren russische Staatsanleihen nicht mehr handelbar. Es stellte sich daher die Frage, ob die Papiere dadurch wertlos wurden und ein Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist. Das Finanzgericht Sachsen (FG) musste hierüber entscheiden.

Die Kläger erwarben in den Jahren 2019 bis 2021 russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die das Eigentum an Aktien russischer Unternehmen verbrieften. Zum 31.12.2022 wurden die Anteile mit 0 € oder gar nicht bewertet. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärten die Kläger daher daraus Verluste aus uneinbringlichen Kapitalforderungen und wertlosen Wertpapieren. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Verluste jedoch nicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinterlegungsscheine wurden nicht veräu­ßert, sondern befinden sich weiterhin im Besitz der Kläger. Sie wurden lediglich mit einem Wert von 0 € bewertet. Als Veräußerung kann zwar auch die Insolvenz oder Liquidation einer AG oder der Entzug von Aktien gelten. Im Streitfall lag jedoch weder eine Veräußerung noch eine Einziehung vor. Der Wertverlust beruhte allein darauf, dass die Papiere in 2022 nicht handelbar waren. Auch die Staatsanleihen wurden nicht veräußert. Zwar war ein Teil der Anleihen im Jahr 2022 fällig. Jedoch besteht der Anspruch auf Auszahlung weiterhin, auch wenn dieser (derzeit) nicht durchgesetzt werden kann. Die Papiere waren zwar im Besteuerungspunkt für den Kläger faktisch wertlos, die Möglichkeit, dass die Anleihen aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden, besteht jedoch weiterhin. Erst dann könnten die Kläger ihren Gewinn oder Verlust steuerlich geltend machen.

Hinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob ein Verlust auch dann realisiert wird, wenn Wertpapiere nicht mehr gehandelt werden können.

Kategorie: Kapitalanleger . 31.10.2026

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