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Aktuelle Steuerinformation

15. Januar 2026

Master und Promotion: Kosten für die zweite Ausbildung sind absetzbar

Master und Promotion: Kosten für die zweite Ausbildung sind absetzbar

Foto: MonthiraYodtiwong / iStock

Studenten, die ein Masterstudium oder eine Promotion absolvieren, haben ihren Fokus häufig komplett auf das Lernen gerichtet und kümmern sich daher aus nachvollziehbaren Gründen nicht um steuerliche Themen. Sie sollten aber wissen, dass sie sich steuerlich in einer äußerst günstigen Lebensphase befinden, da sie bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen haben (in der Regel den Bachelor) und daher die Kosten ihrer aktuellen, "zweiten Berufsausbildung" steuerlich als Werbungskosten absetzen dürfen.

Zum Hintergrund: Der Steuergesetzgeber hat festgelegt, dass es sich bei einem Studium um die zweite Ausbildung handeln muss, damit dessen Kosten absetzbar sind. Vom Kostenabzug ausgeschlossen sind damit im Grunde nur Studenten im Bachelorstudium, die direkt nach dem Abitur mit dem Studium beginnen. Denn sie durchlaufen mit dem Bachelor zunächst die erste Ausbildung.

Ein Masterstudium oder eine Promotion werden vom Gesetzgeber hingegen als Zweitausbildung angesehen. Dafür spielt keine Rolle, ob an einer Universität, Fachhochschule oder Akademie studiert wird. Bedeutsam ist nur, dass Ausgaben vorliegen und für diese Belege gesammelt werden. Je mehr nachweisliche Ausgaben vorhanden sind, umso besser. Studenten sollten daher sämtliche Nachweise in Form von Quittungen, Rechnungen, Bestätigungen oder eindeutig ausgewiesenen Abbuchungen vom Konto sammeln.

Heutzutage werden Tablets, Notebooks und Co. im Studium vorausgesetzt. Die gute Nachricht ist, dass die gesamte technische Ausstattung abgesetzt werden kann. Auch die Internetgebühren für deren Nutzung werden vom Finanzamt (FA) akzeptiert. Fachbücher, Laborkittel, Schreibtischlampen und Arbeitsmaterialien können ebenfalls vollständig abgesetzt werden. Auch Semesterbeiträge oder Immatrikulationsgebühren sowie Ausgaben für das Semester- oder Monatsticket sind absetzbar.

Wer täglich mit dem Auto zur Hochschule fährt, kann für die einfache Wegstrecke die Entfernungspauschale absetzen. Für Pkw-Fahrten zu Lerngemeinschaften zählen sogar der Hin- und Rückweg, da es sich um Reisekosten handelt. Als Nachweis für alle Fahrten sollte eine Art Fahrtenbuch geführt werden.

Es empfiehlt sich für Master- und Promotionsstudenten, für jedes Studienjahr freiwillig eine Steuererklärung abzugeben und darin ihre Kosten abzurechnen. Wer während des Studiums steuerpflichtige Einkünfte erzielt (z.B. durch einen Nebenjob), kann damit sofort einen Steuerspareffekt erzielen, sofern die Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.096 EUR übersteigen. Sind in den Studienjahren keine steuerpflichtigen Einkünfte angefallen, stellt das FA einen Verlust fest, der dann in zukünftigen Jahren abgesetzt werden kann (Verlustvortrag), in denen steuerpflichtige Einkünfte anfallen.

Kategorie: Allgemein . 15.01.2026

05. Januar 2026

Überschuldung: Steuererstattung nicht vor Pfändung geschützt

Überschuldung: Steuererstattung nicht vor Pfändung geschützt

Foto: Ralf Geithe . iStockphoto

Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die schlichtweg nicht mit Geld umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar.

Steuererstattungen können im Rahmen von Pfändungen vom Finanzamt (FA) an Gläubiger abgezweigt werden. Dafür beschafft sich der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie einen Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht. Liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der das FA als Drittschuldner nennt, so ist das FA verpflichtet, die Erstattung an den Gläubiger herauszugeben - eine böse Überraschung für viele Verbraucher, die von den Vorgängen im Hintergrund nichts mitbekommen und nicht darüber informiert werden.

Auch während einer Privatinsolvenz wird die Steuererstattung eingezogen, da sie zur Insolvenzmasse zählt. Im Rahmen der Aufteilung von verfügbaren Mitteln an die Gläubiger geht die Zahlung vom FA direkt an die Insolvenzverwaltung über.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung während der Privatinsolvenz ist Pflicht. Die Insolvenzverwaltung hat ein großes Interesse daran und wird den Schuldner zur frühzeitigen Abgabe auffordern oder während des laufenden Verfahrens die Steuererklärung für den Schuldner, übernehmen, was ihr nach der Abgabenordnung erlaubt ist. Weigert sich der Schuldner, daran mitzuwirken und Informationen preiszugeben, riskiert er die gewünschte Restschuldbefreiung. Unerheblich ist, für welches Steuerjahr die Erstattung erfolgt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Erstattung. Fällt dieser in die Zeit des Insolvenzverfahrens, erhält sie der Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden - auch wenn es sich um Steuererklärungen für zurückliegende Jahre handelt. Erst nachdem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat der Schuldner wieder Anspruch auf seine Steuererstattung.

Problematisch wird es, wenn nur ein Ehepartner sich in einem Insolvenzverfahren befindet, denn der andere Ehepartner sollte von dieser Insolvenz eigentlich nicht betroffen sein. Doch lässt sich das Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagen, wird auf den nicht insolventen Ehepartner nicht automatisch Rücksicht genommen. Sein Anteil an der Steuererstattung geht verloren, wenn er nicht handelt. Es ist allerdings nicht zwingend notwendig, sich getrennt veranlagen zu lassen, wenn dies für beide nachteilig ist. Vielmehr reicht es aus, wenn der nicht insolvente Ehepartner einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung beim FA stellt.

Dann wird dieser Teil seiner Steuererstattung nicht der Insolvenzmasse zugeordnet, sondern an ihn überwiesen. Dies muss jedoch vor dem Eintreffen des Steuerbescheids passiert sein. Idealerweise macht man das gleich mit der Abgabe der Steuererklärung, denn rückwirkend kommt man nicht mehr an sein Geld.

Kategorie: Allgemein . 05.01.2026

06. Dezember 2025

Zur Frage der Steuerschuld: Fehlerhafte Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher

Zur Frage der Steuerschuld: Fehlerhafte Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher

Foto: DesignRage . iStockphoto

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil klargestellt, wie mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher umzugehen ist. Streitpunkt war, ob ein Unternehmer Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in zahlreichen Kleinbetragsrechnungen einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und dann lediglich die Umsatzsteuererklärung, nicht jedoch die Rechnungen selbst korrigiert hat.

Der EuGH entschied, dass eine Steuerschuld aus unzutreffendem Steuerausweis nur entsteht, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist. Dies ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfängern der Fall. Bei Endverbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt hingegen keine Gefährdung vor. Folglich löst ein zu hoch ausgewiesener Steuersatz in Rechnungen an Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz aus.

Zudem präzisierte der EuGH den Begriff des Endverbrauchers. Danach sind Endverbraucher ausschließlich nichtsteuerpflichtige Personen ohne Vorsteuerabzugsrecht. Unternehmer gehören nicht dazu, auch wenn sie im Einzelfall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Diese enge Auslegung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der auch Unternehmer, die nicht als solche handeln, als Endverbraucher eingestuft wurden.

Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eine Schätzung zulässt, wenn eine Einzelfallprüfung praktisch nicht möglich ist - etwa bei Massengeschäften mit zahlreichen Kleinbetragsrechnungen. Eine solche Schätzung muss jedoch auf objektiven, aktuellen und verlässlichen Daten beruhen, die Art der Leistungen und die Kundenstruktur berücksichtigen und eine Widerlegung durch den Steuerpflichtigen ermöglichen. Damit widerspricht das Urteil der bislang restriktiveren Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die Schätzungen in solchen Fällen ausdrücklich ausschließt.

Hinweis: Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechtsposition von Unternehmern. Das Urteil grenzt den Begriff des Endverbrauchers enger ein und erlaubt Schätzungen bei Massengeschäften. Ob die Finanzverwaltung ihre Praxis anpasst, bleibt abzuwarten.

Kategorie: Unternehmer . 06.12.2025

01. Dezember 2025

NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Kryptogeschäften aus

NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Kryptogeschäften aus

Foto: Marc Bruxelle . iStockphoto

Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht weiter gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen aus Kryptowährungen vor. Dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) liegt nun erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Auswertung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand umfasst es insgesamt knapp 4.000 Steuerfälle. Die Daten werden von den Steuerfahndern aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt. Die ersten Auswertungen zeigen, dass es hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen geht, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden.

Die Fälle, die sich aus dem ersten im Jahr 2023 erfolgten Auskunftsersuchen für Nordrhein-Westfalen ergeben hatten, wurden mittlerweile zu großen Teilen abschließend bearbeitet - mit einem bisherigen Mehrergebnis in hoher einstelliger Millionenhöhe. Die Aufarbeitung insbesondere der ermittlungsintensiven Fälle ist aber noch nicht abgeschlossen, so dass im endgültigen Ergebnis eine deutlich höhere Summe erwartet wird.

Hinweis: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen wie bspw. Bitcoin und Ether sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen dem Finanzamt (FA) erklärt werden. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einzureichen.

Kategorie: Allgemein . 01.12.2025

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