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08. September 2026
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Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat die Broschüre „Ehrenamt und Steuern: Steuertipps für ehrenamtlich Tätige“ neu aufgelegt (7. Auflage, Juli 2026; abrufbar unter www.iww.de/s16146). Einen Schwerpunkt bilden die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Die Publikation erläutert, welche Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt sein müssen, für welche Tätigkeiten sie jeweils gelten und in welchen Fällen eine steuerfreie Vergütung möglich ist. Damit bietet sie eine hilfreiche Orientierung sowohl für ehrenamtlich Tätige als auch für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen.
Kategorie: Allgemein . 08.09.2026
17. August 2026
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Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch die Finanzverwaltung haben auch in den Jahren 2024 und 2025 erhebliche zusätzliche Steuereinnahmen erbracht. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums führten die Prüfungen im Jahr 2024 zu einem Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. €. Im Folgejahr 2025 stieg das Mehrergebnis noch einmal an, auf rund 1,69 Mrd. €.
Die statistischen Auswertungen der obersten Finanzbehörden der Länder zeigen, dass die Umsatzsteuer-Sonderprüfung weiterhin ein wirksames Instrument zur Sicherung des Steueraufkommens darstellt. In den ausgewiesenen Mehrergebnissen sind die Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an Prüfungen der Steuerfahndung nicht enthalten.
Im Jahr 2024 wurden bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Dafür waren im Jahresdurchschnitt 1.630 Sonderprüfer im Einsatz. Jeder von ihnen führte durchschnittlich 39 Prüfungen durch und erzielte so ein zusätzliches Steueraufkommen von rund 1 Mio. €. Im Jahr 2025 nahm die Zahl der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen weiter zu: Insgesamt wurden 65.294 Sonderprüfungen durchgeführt, obwohl die Zahl der eingesetzten Sonderprüfer leicht auf durchschnittlich 1.597 zurückging. Jeder von ihnen führte im Durchschnitt 41 Prüfungen durch, was einem durchschnittlichen Mehrergebnis von rund 1 Mio. € pro Prüfer entsprich
Kategorie: Unternehmer . 17.08.2026
03. August 2026
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Während der Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 € zuwenden. Die Steuerfreiheit galt aber nur für Geldleistungen und Sachbezüge, die aufgrund der Corona-Krise geleistet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden; eine Gehaltsumwandlung war also nicht erlaubt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei ausgezahlt werden. Geklagt hatte ein Lebensmittelhändler, der seinen Mitarbeitern bereits vor der Corona-Pandemie alljährlich freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gezahlt hatte. Im Jahr 2020 kürzte er schließlich das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte und glich die Kürzung durch Corona-Sonderzahlungen aus. Im Ergebnis bekamen die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlungen nicht steuerfrei hatte belassen dürfen, da nicht ersichtlich sei, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt war. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgelds sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher steuerpflichtig.
Der BFH lehnte eine Nachversteuerung der Sonderzahlungen nun jedoch ab. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach Gerichtsmeinung lediglich, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Dies war vorliegend der Fall. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war hingegen nicht erforderlich.
Die Corona-Sonderzahlung war auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden, denn freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung wie die Corona-Sonderzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anrechnet bzw. Letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.
Kategorie: Arbeitnehmer Unternehmer . 03.08.2026
15. Juli 2026
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Mit Urteil vom 11.02.2026 hat das Gericht der EU (EuG) eine grundlegende Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts getroffen. Streitentscheidend war, ob Schadensersatz- bzw. Lizenzanalogiezahlungen für die unlizenzierte Nutzung geschützter Werke als steuerbares Entgelt oder als nichtsteuerbarer Schadensersatz einzuordnen sind.
Hinweis: Im deutschen Umsatzsteuerrecht wird zwischen „echtem Schadensersatz“ und steuerbarem Leistungsaustausch unterschieden. Umsatzsteuer fällt nur bei Entgelt für eine Leistung an. Nach bisheriger Auffassung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzministerium galten Schadensersatzzahlungen bei Urheberrechtsverletzungen, insbesondere nach der Lizenzanalogie, regelmäßig als nicht steuerbar.
Dem EuG-Verfahren lag eine Klage einer rumänischen Verwertungsgesellschaft wegen unlizenzierter öffentlicher Wiedergabe von Ton- und Bildwerken in einer Urlaubspension zugrunde. Nach nationalem Recht wird hierfür das Dreifache der regulären Lizenzgebühr geschuldet. Das EuG bejahte einen steuerbaren Leistungsaustausch. Die unlizenzierte Nutzung verschaffe dem Nutzer einen „verbrauchbaren Vorteil“ und begründe ein Entgeltverhältnis. Maßgeblich seien die tatsächliche Nutzung sowie ein dafür vorgesehener gesetzlicher Vergütungsanspruch. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete eine Differenzierung zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung.
Zudem stellte das EuG klar, dass die Bemessungsgrundlage den gesamten gesetzlich geschuldeten Betrag einschließlich etwaiger Aufschläge umfasst. Diese seien Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts. Entscheidend sei der objektive Wert der Gegenleistung, nicht die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz oder Sanktion. Das Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Begriff des Leistungsaustauschs weit auszulegen ist und auch gesetzlich begründete Zahlungen erfasst. Verwertungsgesellschaften handeln dabei im Namen der Rechteinhaber, so dass ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt.
Hinweis: Die Entscheidung kann dazu führen, dass künftig auch Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die weitere Entwicklung der deutschen Verwaltungsauffassung bleibt abzuwarten.
Kategorie: Unternehmer . 15.07.2026
01. Juli 2026
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Kinder machen viel Freude, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Der Staat trägt dieser besonderen Belastung dadurch Rechnung, dass er Eltern mit einer Vielzahl steuerlicher Entlastungen unterstützt.
Bekannteste Unterstützung ist das Kindergeld. Es beträgt im Jahr 2026 für jedes Kind 259 € pro Monat. Alternativ erhalten Eltern einen Freibetrag für Kinder; dieser besteht bei zusammen veranlagten Ehegatten aus einem Kinderfreibetrag von 6.828 € und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 2.928 € (Werte für 2026). In der Summe dürfen Eltern also 9.756 € pro Kind verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Hinweis: Eltern erhalten allerdings nur eine Form der Steuererleichterung - entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie eine Einkommensteuererklärung einreichen, prüft das Finanzamt automatisch, was für sie günstiger ist.
Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Dieser beträgt derzeit monatlich höchstens 297 € pro Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Zusätzlich zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag erkennt der Fiskus 80 % der angefallenen Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 € jährlich pro Kind, als Sonderausgaben an, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abziehbar sind u.a. die Kosten für die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen, sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, werden steuermindernd anerkannt. Kinderbetreuungskosten können Eltern allerdings nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass Kosten für die Verpflegung keine absetzbaren Kinderbetreuungskosten sind.
Alleinerziehende Elternteile können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 € pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 €. Sie können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder die Lohnsteuerklasse II wählen. Im letzteren Fall wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird.
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 € jährlich erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern für das Kind noch Kindergeld beziehen.
Kategorie: Arbeitnehmer . 01.07.2026
15. Juni 2026
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Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, unterhielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass trotz überwiegend vermögensverwaltender Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorlägen. Begründet wurde dies insbesondere mit den Beteiligungseinkünften sowie der gesellschaftsrechtlichen Struktur, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Nach Ansicht des Finanzamts war daher die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht nicht anwendbar. In der Folge wurde ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.
Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so dass sie eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin war. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt gilt und damit sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerblichkeit entfällt daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben. Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente.
Hinweis: Haben Sie Fragen zu Gewerbesteuerpflicht und wie sich die Gewerbesteuer ermittelt? Wir unterstützen Sie gerne.
Kategorie: Unternehmer . 15.06.2026
30. Mai 2026
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Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häuser selten mit einem Preisschild versehen sind, ist die Ermittlung nicht immer einfach. Daher gibt es bei der Finanzverwaltung regelmäßig Gutachterausschüsse, welche einen Grundstückswert ermitteln. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Grundstückswert zu hoch angesetzt wurde, kann er anschließend ein eigenes Gutachten beauftragen. Im Streitfall legte der Steuerpflichtige ein Gutachten vor, das vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welcher Wert maßgeblich ist.
Der Kläger erbte im Jahr 2020 unter anderem zwei Grundstücke. In einem Gutachten ermittelte ein Sachverständiger hierfür Grundbesitzwerte von 210.000 € und 305.000 €. Im Jahr 2021 verkaufte der Kläger die beiden Grundstücke jedoch für insgesamt 900.000 €. Das Finanzamt setzte zum Zweck der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert von rund 696.000 € an. Der Kläger begehrte demgegenüber die Berücksichtigung der niedrigeren Werte aus dem Gutachten. Die Käuferin habe die Grundstücke ohne vorherige Besichtigung und ohne Kenntnis der vorhandenen Mängel erworben. Auch seien hier im Gegensatz zum Gutachten keine wertmindernden Faktoren berücksichtigt worden.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger durch das Gutachten keinen niedrigeren Wert nachweisen. Zwar ist ein solcher Nachweis grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten möglich. Im konkreten Fall jedoch kam dem tatsächlich erzielten Kaufpreis eine größere Aussagekraft zu. Denn ein zwischen fremden Dritten vereinbarter Verkaufspreis stellt regelmäßig den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert dar, ein Gutachten demgegenüber nur eine Schätzung. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Gutachten stets vorrangig zu berücksichtigen wäre, existiert nicht. Zudem bekräftigte die Käuferin, dass der von ihr gezahlte Preis nach ihrer Einschätzung dem Marktwert entsprach. Auch eine zwischenzeitlich positive Entwicklung des Immobilienmarkts konnte die erhebliche Abweichung zwischen dem Kaufpreis und den Werten laut Gutachten nicht plausibel erklären.
Hinweis: In solch einem Fall muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum der erzielte Kaufpreis weit über dem Gutachten liegt. Wir unterstützen Sie in derartigen Anliegen.
Kategorie: Allgemein . 30.05.2026
13. Mai 2026
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Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.
Zum Hintergrund: Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar. Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, muss einen Nachweis vorliegen haben. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis bzw. die ärztliche Verordnung akzeptiert. Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist dies aber nicht mehr möglich. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten:
Hinweis: Steuerzahler sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.
Kategorie: Arbeitnehmer . 13.05.2026
02. Mai 2026
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Multinationale Unternehmen nutzen oft legale Schlupflöcher, um Gewinne künstlich von Hochsteuerländern in Niedrigsteuerländer (Steueroasen) zu verschieben - selbst wenn dort kaum wirtschaftliche Aktivität stattfindet. Mit dem BEPS-Projekt (BEPS steht für Base Erosion and Profit Shifting) wird seit 2013 von staatlicher Seite solcher aggressiver Steuerplanung entgegengewirkt. Mittlerweile haben sich über 140 Staaten und Jurisdiktionen dem BEPS-Projekt angeschlossen.
Darunter sind alle Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Gruppe der Zwanzig (G20), aber auch Entwicklungs- und Schwellenländer. Internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen (UNO), der Internationale Währungsfonds, die Weltbank und die Europäische Union sind ebenso beteiligt wie regionale Steuerorganisationen. Eine derart enge internationale Kooperation zu Besteuerungsstandards gab es bislang noch nie.
Vor dem BEPS-Projekt durften Staaten in unbegrenztem Umfang steuerliche Sonderkonditionen für Lizenzeinnahmen gewähren (sog. Patentboxen). Die Folge war, dass Lizenzeinkünfte niedrig besteuert wurden und dies unter Umständen sogar dann, wenn die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gar nicht von dem Unternehmen selbst ausgeübt wurde.
Dies bedeutet, dass der Ort der Besteuerung vom Ort der unternehmerischen Tätigkeit und wirtschaftlichen Wertschöpfung getrennt werden konnte. Für Unternehmen ergab sich ein Anreiz, ihre Patente in Staaten mit solchen Patentboxen zu verlagern, zum Nachteil derjenigen Staaten, in denen die Patente zuvor entwickelt worden waren. Im Rahmen des BEPS-Projekts sind klare Grenzen für Patentboxen aufgestellt worden. Es dürfen nur noch solche Lizenzeinkünfte steuerlich privilegiert werden, bei denen das Unternehmen die zugrunde liegende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit selbst vorgenommen hat.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen FAQ-Katalog ausführlich zum BEPS-Projekt Stellung bezogen. Beleuchtet werden darin u.a. die Rolle Deutschlands und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr von Steuervermeidungen.
Kategorie: Unternehmer . 02.05.2026
18. April 2026
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Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Arbeitnehmer ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten absetzen dürfen. Wer Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags hat, profitiert somit davon, dass das Finanzamt (FA) in seinem Einkommensteuerbescheid künftig neben den 1.230 EUR noch die tatsächlich gezahlten Gewerkschaftsbeiträge in Abzug bringt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Veranlagungszeitraum 2026 insgesamt nur geringe Werbungskosten von 400 EUR; darin enthalten ist ein Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR. Das FA zieht bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens somit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR und zusätzlich den Gewerkschaftsbeitrag von 180 EUR ab.
Wer den Arbeitnehmer-Pauschbetrag durch seine tatsächlichen Werbungskosten ohnehin deutlich überschreitet, wird keinen steuerlichen Vorteil spüren, da sich seine Gewerkschaftsbeiträge auch ohne die Gesetzesänderung schon steuermindernd ausgewirkt hätten.
Hinweis: Versorgungsempfänger und Rentner können ihre Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 ebenfalls neben ihrem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR pro Jahr steuermindernd ansetzen.
Durch die neue steuerliche Begünstigung von Gewerkschaftsbeiträgen will der Steuergesetzgeber die Funktionsfähigkeit der Gewerkschaften stärken und die Beteiligung ihrer Mitglieder fördern.
Kategorie: Arbeitnehmer . 18.04.2026
02. April 2026
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Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung, sowie Neben- und Betriebskosten.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für einen an der Beschäftigungswohnung angemieteten Kfz-Stellplatz nicht unter die 1.000-EUR-Grenze fallen.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-EUR-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 EUR pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt verwies aber auf den bereits ausgeschöpften 1.000-EUR-Höchstbetrag.
Der BFH ließ die Stellplatzmiete nun jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Nach Auffassung der Bundesrichter unterliegen Kosten für einen Kfz-Stellplatz nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, da sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war vorliegend nach Gerichtsmeinung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.
Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung sei. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag - ggf. von unterschiedlichen Vermietern - angemietet wird.
Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung. Wem der Abzug seiner Stellplatzkosten aberkannt wurde, hat nun gute Chancen, dagegen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzugehen.
Hinweis: Für Beschäftigungswohnungen im Ausland existierte bis einschließlich 2025 keine betragsmäßige Höchstgrenze. Seit 2026 ist der Kostenabzug in diesen Fällen jedoch im Regelfall auf 2.000 EUR pro Monat gedeckelt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Stellplatzmiete auch auf diese Auslandsfälle übertragbar ist, so dass auch Stellplätze an Auslandswohnungen ungekürzt absetzbar sein müssen.
Kategorie: Arbeitnehmer . 02.04.2026
18. März 2026
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Haben Sie schon einmal von Krypto-Lending gehört? Hierbei werden Kryptowährungen verliehen, um damit Zinsen zu erzielen oder sie als Sicherheit für Kredite zu nutzen. Das Ganze wird über spezielle Plattformen abgewickelt. Im Kern handelt es sich also um ein kryptobasiertes Darlehen. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen selbstverständlich der Steuer. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie diese Einkünfte zu versteuern sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Die Bitcoins stellte er für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung. Dafür erhielt er eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser hingegen war der Auffassung, die Einkünfte unterfielen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Die Klage vor dem FG blieb ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen nach Meinung des Gerichts die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen dar und unterliegen daher auch nicht der Abgeltungsteuer. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, entscheidend sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts - jedenfalls im Streitjahr 2020 - Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit mit gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nach Überzeugung des Gerichts nicht aus zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Bisher gibt es noch keine Rechtsprechung zum Thema Krypto-Lending.
Kategorie: Kapitalanleger . 18.03.2026